Ein Beitrag von Christian Solmecke
- Abmahnindustrie zieht blank (Update5)
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1. Die Ermittlungsfirma darf nicht identisch sein mit dem Rechteinhaber
Richtig ist, dass es nicht ungewöhnlich ist, wenn der Rechteinhaber gleichzeitig auch die IP Adressen ermittelt. Dies ist für sich genommen unproblematisch und für das zivilrechtliche Abmahnverfahren unerheblich. Bei den Filesharing Abmahnungen von Rechtsanwalt Rasch ist es sogar so, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig auch der Chef der Ermittlungsfirma Promedia ist. In einem späteren Gerichtsverfahren könnte dies jedoch bedeuten, dass die gewonnenen Beweise nicht so viel wert sind wie unabhängig erlangte Beweise.
2. Es ist möglich gegen die Abmahner eine Sammelklage zu erheben
Richtig ist, dass es in Deutschland grundsätzlich keine Sammelklagen gibt. Diese sind in unserem Rechtssystem nicht vorgesehen. Jeder Einzelne muss darlegen und beweisen, dass er einen Schaden erlitten hat.
3. Gegen Rechtsanwalt Urmann wird wegen falscher eidesstattlicher Versicherung ermittelt
Richtig ist, dass die Kölner Staatsanwaltschaft ermittelt, ob jemand bei der Antragstellung des Auskunftsanspruchs für die Nutzerdaten der Abgemahnten eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Die Ermittlungen richten sich jedoch gegen Unbekannt. Soweit wir das erkennen konnten, wurde die Versicherung von dem Netzwerkadministrator einer großen deutschen Lebensmittelkette abgegeben.
4. Die Richter beim LG Köln haben sich bei den Auskunftsbeschlüssen nur vertippt
Laut einer ersten Aussage des Pressesprechers des LG Köln gegenüber Stern.de hätten sich die Richter beim Verfassen der Beschlüsse vertippt. Anstelle der Bezeichnung Streaming Portale hätte sie versehentlich Tauschbörsen geschrieben. Aus den Auskunftsanfragen ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Beschlüsse sich auch in der Begründung auf das Thema Tauschbörsen stützen.. Ein Vertippen kann hier somit unmöglich die Ursache für die fehlerhaft ergangenen Beschlüsse gewesen sein. In der einige Tage später erschienen Pressemitteilung des Landgerichts Köln war von einem Vertippen auch keine Rede mehr. Jetzt heißt es, die Richter sein bewusst getäuscht worden. Deswegen wird offenbar auch strafrechtlich ermittelt. Klar, dass hier eine Täuschung im Raum stand, denn in den Anträgen war von Downloadportalen die Rede. Da allerdings nicht gesagt worden ist, um welches Downloadportals ging, kann man die Anträge auch als schlicht unvollständig bezeichnen. Ein unvollständiger Antrag stellt jedoch keine Täuschung dar, sondern hätte von den Richtern einfach abgewiesen werden müssen.
5. Vor den Strafgerichten ist Anklage gegen unbekannt erhoben worden
Richtig ist, dass zurzeit lediglich ein Ermittlungsverfahren läuft. Die Staatsanwaltschaft stellt zunächst nur Nachforschungen an. Erst, wenn diese Ermittlungen abgeschlossen sind, entscheidet die Staatsanwaltschaft ob sie das Verfahren einstellt oder Anklage erhebt. Interessant ist, dass derzeit nur wegen einer falschen eidesstattlichen Versicherung ermittelt wird. Aus unserer Sicht stehen hier noch viele gravierendere Straftaten im Raum. Mehr dazu hier: Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gehen nicht weit genug
6. Der Beweis, dass eine Streaming Seite besucht worden ist, reicht nicht für eine Abmahnung aus
Richtig ist, dass im Rahmen der Abmahnung zunächst einmal gar nichts bewiesen werden muss. In Abmahnungen kann man behaupten was man möchte. Man kann dort sogar behaupten, dass Streaming illegal ist. Wenn es nachher zu einem Gerichtsverfahren kommt, dann müssen die Karten auf den Tisch gelegt werden. In so einem Fall müsste auch die Nutzung der Plattform nachgewiesen werden. Es ist allerdings gut vorstellbar, dass die Richter den Besuch der Seite als Anscheinsbeweis dafür gelten lassen, dass die Filme auch tatsächlich abgespielt worden sind. In so einem Fall wäre es dann an den Betroffenen diesen Anscheinsbeweis wieder zu erschüttern, etwa in dem Zeugen bestätigen, dass hier kein Streaming stattgefunden hat.
7. Wer eine Abmahnung bekommt, sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
Richtig ist, dass eine Unterlassungserklärung auf keinen Fall abgegeben werden sollte. Auch keine modifizierte, denn damit verpflichtet man sich für die nächsten Jahre, die entsprechenden Filme nicht mehr ohne Genehmigung des Rechteinhabers anzuschauen. Zusätzlich sind die Erklärungen so formuliert, dass sie ein Schuldeingeständnis darstellen. Die Abmahnungen sind aus unserer Sicht unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig. Zunächst gehen wir davon aus, dass die IP Adressen nicht legal ermittelt worden sind. Des Weiteren wird hier wegen Streaming abgemahnt. Das Streaming stellt nach unserer Rechtsauffassung keine rechtswidrige Handlung dar. Hier greift die Ausnahme des §44 UrhG ein. Schließlich handelt es sich bei Redtube nicht um eine offensichtlich illegale Webseite, sodass unabhängig von der rechtlichen Wertung des Streamings hier ohnehin eine private Kopie erstellt werden dürfte. (Vgl. §53 UrhG).
8. Durch das Strafverfahren sind alle zivilrechtlichen Ansprüche hinfällig
Richtig ist, dass das Strafverfahren unabhängig vom Zivilverfahren ist und etwaige zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt. Allerdings wird die Feststellung einer strafbaren Handlung einen Einfluss auf die Bewertung der Rechtswidrigkeit eines Handelns im Zivilprozess haben. Sollte sich darüber hinaus im Strafverfahren herausstellen, dass die Nutzer die entsprechenden Seiten überhaupt nicht bewusst besucht haben, sondern darauf geschoben worden sind, entfällt auch der zivilrechtliche Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung.
9. Eine Urheberrechtsverletzung kann trotz einer Traffic Umleitung angenommen werden
Richtig ist, dass nur derjenige wegen einer Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden kann, der diese auch bewusst begangen hat. Die Frage des Verschuldens spielt im Urheberrecht keine Rolle, die Frage des Vorsatzes sehr wohl. Wer ohne sein Wissen und Wollen auf eine Seite umgeleitet wird, die er selbst nicht besucht hat, kann nicht aufgrund dieser „passiven“ Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden.
10. Der Widerspruch muss bis zum Fristablauf erfolgen
Richtig ist, dass die genaue Einhaltung der Frist ist nicht notwendig, da die Abmahnungen rechtswidrig sind und somit auch die Frist unwirksam ist. Zudem gilt die Frist in Bezug auf die Abgabe der Unterlassungserklärung. Eine solche Erklärung soll aber gerade nicht abgegeben werden. Sinnvoll ist allerdings ein Widerspruch. Dies aus folgendem Grund: in der Vergangenheit haben wir festgestellt, dass diejenigen Personen, die sich in den Tauschbörsenverfahren gar nicht gewehrt haben, leichte Bauernopfer waren und meist zuerst verklagt worden sind. Dem kann man durch einen Widerspruch vorbeugen.
11. Streaming ist eine rechtliche Grauzone
Richtig ist, dass es in Bezug auf Streaming noch keine Urteile gibt. Die Frage, ob Streaming illegal ist oder nicht ist unter Juristen umstritten. Die überwiegende Anzahl der Juristen, darunter namhafte Professoren, gehen jedoch davon aus, dass Streaming für den Nutzer immer legal ist. Unabhängig davon, ob die Plattform von der gestreamt wird offensichtlich legal oder illegal ist. Korrekterweise kann somit hier nicht von einer rechtlichen Grauzone gesprochen werden.
Einige Richter am Landgericht Köln vertreten offenbar die Rechtsauffassung, dass Streaming illegal sein kann. Sie konnten den Sachverhalt allerdings nicht abschließend beurteilen, da die Plattform, die genutzt worden ist, nicht in den Anträgen erwähnt wurde und somit nicht überprüft werden konnte, ob hier möglicherweise §53 UrhG greift, der das Erstellen einer privaten Kopie auf nicht offensichtlich rechtswidrigen Webseiten erlaubt. Wer mehr zum Thema Streaming wissen möchte: Unsere Mitarbeiterin Annika Dam hat sich in ihrer Masterarbeit eingehend mit dem Thema beschäftigt.
12. Die Redtube Abmahnungen waren nur ein Testballon
Richtig ist, dass RA Urmann weitere Abmahnwellen angekündigt hat. Diese Aussage traf der Rechtsanwalt jedoch bevor der Fall eskalierte und sich die Staatsanwaltschaft eingeschaltet hat. Gerade die Kanzlei U+C, die sich zunächst von den Vorwürfen freisprechen konnte, dadurch dass sie vorgibt von den Vorgängen bei der Ermittlung der IP Adressen keine Kenntnis zu haben, wird sich jetzt zurückhalten müssen. Sollte sie die nicht gezahlten Forderungen nach den derzeitigen Verdächtigungen an Inkassobüros weiterverkaufen, um diese einzutreiben oder weitere neue Abmahnungen im Auftrag der Archive AG verschicken, würde sich die Kanzlei selbst dem Vorwurf des Betrugs aussetzen. Sie kann jetzt nicht mehr behaupten, dass sie im Hinblick auf die Gewinnung der IP Adressen gutgläubig ist und von der Rechtmäßigkeit der Abmahnungen ausgeht. Eine aktive weitere Mitwirkung der Kanzlei U+C in den Abmahnfällen ist somit, unserer Ansicht nach, im Augenblick nicht zu erwarten. Aus dem gleichen Grund wird es in naher Zukunft auch keine weiteren Streaming-Abmahnungen geben.
13. Pornos genießen keinen Urheberrechtsschutz
Es ist korrekt, dass einige Gerichte für bestimmte Pornos die sogenannte Schöpfungshöhe verneinen. Darunter versteht man das Mindestmaß an Kreativität, damit überhaupt Urheberrechte entstehen. Dies muss aber nicht für alle pornographischen Filmwerke gelten. Daneben gibt es allerdings auch Leistungsschutzrechte, die dem Urheberrecht sehr ähnlich sind. Diese Rechte entstehen schon allein deshalb, weil der Kameramann die Kamera in der Hand hält und filmt oder weil der Produzent ein Werk auf DVD presst und vertreibt. Wenn es also kein Urheberrecht im engeren Sinne gibt, kann man immer noch aus diesen Leistungsschutzrechten vorgehen.
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