Gutachten der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke über eine vorgelegte Mandatsvereinbarung zwischen der Kanzlei U+C und ihrer Mandantin
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U+C Mandatsvereinbarungen
Fragestellung: Kann die im Rahmen der vorliegenden Mandatsvereinbarungen geregelte Abrechnungsweise als illegal bezeichnet werden?
1. Kurzzusammenfassung der Abrechnungsvereinbarungen:
Die Abrechnungsmodalitäten sind in den vorliegenden Mandatsvereinbarungen unter dem Punkt „Abrechnungsmodus/Honorar“ geregelt und lassen sich grob wie folgt zusammenfassen:
Im ersten Abmahnschreiben macht U+C für den Auftraggeber einen Pauschalbetrag (280,00 EUR, 650,00 EUR oder 1280,00 EUR) geltend, mit dessen Zahlung sämtliche Ansprüche aus der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung abgegolten sind.
Im Zahlungsfall (auch in geringerer Höhe) wird der überwiesene Betrag prozentual aufgeteilt (zumeist 30 % Auftraggeber, 60 % U+C, 10 % Gerichtskostenpool).
Diese pauschale Abrechnungsweise wird auch durch die vorliegenden Umsatzaufstellungen samt Ausschüttung an die Auftraggeber aus den Jahren 2010/2011 bestätigt.
Abmahnverfahren, die zu keiner außergerichtlichen Zahlung seitens des mutmaßlichen Verletzers führen, werden von U+C nicht in Rechnung gestellt.
Soweit das erstmalige Abmahnschreiben nicht zur Realisierung des Pauschalbetrages geführt hat, werden im sogenannten „Inkassolauf“ gegenüber dem Abgemahnten Anwaltsgebühren (nach RVG, zumeist 911,80 EUR) sowie jeweils pauschal Schadensersatz (250,00-1.250,00 EUR) und Ermittlungskosten (125,00 EUR) geltend gemacht.
Hinsichtlich der Abrechnung bei Zahlungen, die aufgrund des „Inkassolaufs“ geleistet werden, wird hingegen zum Teil ausdrücklich auf die oben beschriebene prozentuale Aufteilung bei Zahlung auf das erste Abmahnschreiben verwiesen (Purzel Video und INO: „Für die Abrechnung gilt das unter 4a) cc) (2) gesagte“).
Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die nach Absprache zu führenden gerichtlichen Verfahren.
2. Praxis in den Abmahnverfahren unserer Mandanten
U+C fordert einen Pauschalbetrag von 650,00 EUR zur Abgeltung aller Ansprüche, weist aber gleichzeitig darauf hin, dass bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 25.000,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR anfallen. Es ist also auch ohne Kenntnis der tatsächlichen Abrechnungsvereinbarungen offensichtlich, dass eine entsprechende Abrechnung nach dem RVG eben nicht erfolgt. Andernfalls müssten die Auftraggeber nämlich selbst dann, wenn alle Abgemahnten den vollen Pauschalbetrag zahlen würden, insgesamt draufzahlen.
In den aktuellen Fällen wird in einem zweiten Schreiben zumeist ein geringerer Betrag (z.B. 350,00 EUR) geltend gemacht.
Anhand einer Beispielakte aus dem Jahre 2010 (Silwa Filmvertrieb) kann aber auch der oben beschriebene „Inkassolauf“ nachvollzogen werden. Dabei werden in einer Gesamtzusammenstellung von 1.286,80 EUR u.a. auch die angeblich angefallenen RVG-Anwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR aufgeführt und geltend gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
a) Bereits die Tatsache, dass eine Abrechnung seitens U+C gegenüber dem Auftraggeber überhaupt nur dann erfolgt, wenn Zahlungen geleistet worden sind, begegnet rechtlichen Bedenken, da hierin die Vereinbarung eines gemäß § 49b II BRAO unzulässigen Erfolgshonorars zu sehen sein dürfte. Das gleiche gilt für die prozentuale Aufteilung der „Einnahmen“. Je größer der Erfolg in einer Abmahnsache ist, desto höher ist (absolut) auch die Vergütung. Die Voraussetzungen des § 4a RVG, nach dem die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ausnahmsweise erlaubt sein kann, sind offensichtlich nicht gegeben.
b) Schon in dem ersten Schreiben wird dem Abgemahnten (wenn auch wenig glaubhaft) suggeriert, dass Anwaltsgebühren nach dem RVG in Höhe von 911,80 EUR entstanden seien.
Eine konkrete Täuschung liegt vor dem Hintergrund der getroffenen Abrechnungsvereinbarung aber spätestens dann vor, wenn U+C im Rahmen des „Inkassolaufs“ neben Lizenzschaden und Ermittlungskosten diese angeblich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren ausdrücklich geltend macht. Gegenüber dem Abgemahnten wird also behauptet, die Rechtsanwaltsgebühren würden nach dem RVG abgerechnet. Unabhängig davon, dass auch für den „Inkassolauf“ wohl überhaupt nur dann Kosten entstehen, wenn Zahlungen erfolgen, wird ausweislich der Mandatsvereinbarungen (ausdrücklich bei Purzel Video und INO) auch im Zahlungsfall jedenfalls nicht nach RVG abgerechnet.
4. Beispiel:
Der Abgemahnte zahlt auf das zweite Schreiben den vollen Betrag in Höhe von 1.286,80 EUR.
Davon werden dem Auftraggeber von U+C jedoch nicht (wie im Schreiben behauptet) 911,80 EUR in Rechnung gestellt, sondern lediglich 60% des gezahlten Betrages (772,08 EUR).
Der Auftraggeber hat den Abgemahnten im Zusammenwirken mit U+C darüber getäuscht, dass Anwaltsgebühren in Höhe von 911,80 EUR entstanden sind und diesen so zu einer Vermögensverfügung veranlasst. Der Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB ist erfüllt.
Zahlt der Abgemahnte nicht, liegt zumindest noch ein versuchter Betrug vor.
5. Ergebnis:
Die getroffenen Vereinbarungen können als illegal bezeichnet werden, da sie einerseits gemäß § 49b II BRAO unzulässige Erfolgshonorare beinhalten dürften und darüber hinaus im Rahmen des sogenannten „Inkassolaufs“ eine Vorgehensweise beschreiben, die den Tatbestand des Betrugs gem. § 263 StGB erfüllt.
Die Original-Texte befinden sich http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnkanzleien/abmahnung-u-c-rechtsanwaelte/piratenpartei-veroeffentlicht-geheime-uc-mandantenvereinbarung-49185/
Dezember 12th, 2013 at 21:50
RT @NebelhornRadio: Gutachten #abmahnleak Flickr User: Bobertson – CC-BY-NC 2.0Es folgt unser Gutachten für … http://t.co/NQBijdU8pu #pir…
Dezember 12th, 2013 at 22:22
RT @NebelhornRadio: Gutachten #abmahnleak Flickr User: Bobertson – CC-BY-NC 2.0Es folgt unser Gutachten für … http://t.co/NQBijdU8pu #pir…
Dezember 13th, 2013 at 00:20
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Dezember 13th, 2013 at 01:55
Da ist die Aufzeichnung zu finden ;o)
https://blog.piratenpartei-nrw.de/kraehennest/2013/12/13/858-redtube-leak-mumblediskussion-zur-aktuellen-abmahnwelle/